Rechtliches
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Für die Vermittlung von Immobilien durch die ALTHOF Privatimmobilien GmbH. Fassung August 2026.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vermittlungs-, Beratungs- und Bewertungsleistungen der ALTHOF Privatimmobilien GmbH, Dorotheergasse 12, 1010 Wien, im Folgenden Makler genannt, gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Makler ihnen schriftlich zustimmt. Ergänzend gelten das Maklergesetz, die Gewerbeordnung 1994, die Immobilienmaklerverordnung sowie die Standes- und Ausübungsregeln für Immobilientreuhänder.
2. Vertragsgegenstand
Der Makler erbringt die Vermittlung von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen über Liegenschaften, Liegenschaftsanteile und Bestandrechte sowie damit verbundene Beratungs- und Bewertungsleistungen. Der Makler schuldet die Verschaffung einer Abschlussgelegenheit, nicht den Abschluss selbst.
Eine kostenfreie Erstbewertung stellt eine unverbindliche Einschätzung dar und begründet für sich allein keinen Maklervertrag und keinen Provisionsanspruch.
3. Zustandekommen des Vertrags
Der Maklervertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung, durch Unterfertigung eines Alleinvermittlungsauftrags oder dadurch zustande, dass der Auftraggeber Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, die erkennbar nur gegen Entgelt zu erwarten sind. Die Anforderung eines Exposés oder die Vereinbarung eines Besichtigungstermins gilt als solche Inanspruchnahme.
Der Makler weist vor Vertragsabschluss schriftlich auf die Höhe der Provision, deren Fälligkeit und ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis zur Gegenseite hin.
4. Provision
Der Provisionsanspruch entsteht mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Die Höhe richtet sich nach der jeweils geltenden Immobilienmaklerverordnung und wird vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum trägt die Provision, wer den Makler beauftragt hat (Bestellerprinzip nach § 17a Maklergesetz).
Die Provision ist auch dann zu leisten, wenn das Geschäft mit einer Person zustande kommt, die dem Auftraggeber vom Makler namhaft gemacht wurde, oder wenn das Geschäft in gleichwertiger Weise innerhalb der Frist des § 15 Maklergesetz abgeschlossen wird.
Bei ausschließlich beratenden oder bewertenden Leistungen ohne nachfolgende Vermittlung wird ein Honorar nach Zeitaufwand gesondert vereinbart.
5. Rücktrittsrecht für Verbraucher
Wird der Maklervertrag mit einem Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, steht dem Verbraucher nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Für die Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung, etwa per Brief oder E-Mail an buero@althof.at. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung.
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Makler bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist tätig wird, hat er im Fall des Rücktritts einen dem bis dahin erbrachten Aufwand entsprechenden anteiligen Betrag zu zahlen. Zusätzlich besteht ein Rücktrittsrecht nach § 30a Konsumentenschutzgesetz bei Erstbesichtigung einer Wohnung zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses.
6. Pflichten des Auftraggebers
- vollständige und richtige Angaben zum Objekt sowie Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere Grundbuchsauszug, Energieausweis, Pläne und Betriebskostenaufstellung
- unverzügliche Mitteilung, wenn das Objekt anderweitig verwertet oder aus der Vermarktung genommen wird
- Bekanntgabe von Eigeninteressenten und von Kontakten, die vom Makler namhaft gemacht wurden
- Verschwiegenheit über die vom Makler übermittelten Informationen und Objektunterlagen gegenüber Dritten
Die Weitergabe von Exposés und Objektinformationen an Dritte ist ohne Zustimmung des Maklers nicht gestattet. Kommt es dadurch zu einem Abschluss, haftet der Auftraggeber für den entgangenen Provisionsanspruch.
7. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des zu vermittelnden Geschäfts tätig zu werden. Er wahrt dabei die Interessen beider Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers und legt ein allfälliges Naheverhältnis offen.
8. Objektangaben
Alle Angaben zu Objekten, insbesondere Flächen, Zimmeranzahl, Baujahr, Zustand und Preis, beruhen auf Informationen der Eigentümerseite oder auf öffentlich zugänglichen Quellen. Der Makler gibt diese Angaben weiter, ohne für deren Richtigkeit und Vollständigkeit einzustehen. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Irrtum, Zwischenverkauf und Preisänderung bleiben vorbehalten.
9. Haftung
Der Makler haftet für Schäden aus der Verletzung seiner Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden handelt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen; Haftungsbeschränkungen kommen insoweit nicht zur Anwendung, als sie gesetzlich unzulässig sind.
Der Makler haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartner und nicht für die Erfüllung des vermittelten Geschäfts. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 137 Gewerbeordnung besteht.
10. Dauer und Beendigung
Ein Alleinvermittlungsauftrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften beträgt die Höchstdauer bei Wohnungen und Einfamilienhäusern sechs Monate, in den übrigen Fällen neun Monate. Nach Ablauf läuft der Auftrag als schlichter Vermittlungsauftrag weiter, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Beide Teile können den Auftrag aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich auflösen. Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben davon unberührt.
11. Datenschutz
Der Makler verarbeitet personenbezogene Daten nach den Bestimmungen der DSGVO. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten mit Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in Wien Innere Stadt ausschließlich zuständig. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen des § 14 Konsumentenschutzgesetz.